3.2. Die gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom [Datum] gerichtete Beschwerde vom 22. November 2021 hiess das Bundesgericht mit Urteil 1B_638/2021 vom 10. März 2022 einzig dahingehend teilweise gut, als es Rechtsanwalt Julian Burkhalter für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht als amtlichen Rechtsbeistand einsetzte und die Sache zur neuen Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Obergericht des Kantons Aargau zurückwies. 3.3. Mit Eingabe vom 12. April 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten auf eine Stellungnahme.