Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.108 / pg (STA.2020.4888) Art. 173 Entscheid vom 25. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin P. Gloor Beschwerde- A._____, […] führerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom gegenstand 7. April 2021 betreffend unentgeltliche Rechtspflege in der Strafsache gegen C._____ wegen Drohung und Beschimpfung -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Tochter von A. (Beschwerdeführerin), B., [Geburtsdatum], meldete der Kantonspolizei Aargau am 3. Dezember 2020 via Notruf, dass sie und die Beschwerdeführerin von ihrem Vermieter C. bedroht worden seien. Am 4. Dezember 2020 stellte die Beschwerdeführerin Strafantrag wegen Dro- hung betreffend den Vorfall vom 3. Dezember 2020 sowie wegen sexueller Belästigung betreffend einen Vorfall vom 23. Oktober 2020. Ausserdem konstituierte sie sich als Strafklägerin. 1.2. Am 5. Dezember 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegen C. ein Strafverfahren wegen Drohung. 1.3. Am 15. Januar 2021 meldete die Beschwerdeführerin bei der Kantonspoli- zei Aargau, Stützpunkt Muri, dass sie und ihre Tochter von C. mit einem Messer sowie verbal bedroht worden seien. C. war vom 16. Januar 2021 bis zum 17. Januar 2021 im G. inhaftiert. 1.4. Die Beschwerdeführerin stellte am 16. Januar 2021 Strafantrag wegen Dro- hung und Beschimpfung betreffend den Vorfall vom 15. Januar 2021. 1.5. Mit Verfügung vom 16. Januar 2021 dehnte die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten die Strafuntersuchung wegen der am 15. Januar 2021 mut- masslich begangenen Drohung und Beschimpfung aus. 2. 2.1. Am 27. Januar 2021 meldete Rechtsanwalt Julian Burkhalter, dass er die Beschwerdeführerin vertrete. Gleichzeitig ersuchte er um Akteneinsicht. 2.2. Am 18. Februar 2021 beantragte die Beschwerdeführerin, dass C. ihr eine Genugtuung von Fr. 3'000.00 sowie Schadenersatz von Fr. 100.00 zu be- zahlen habe. Die Verfahrenskosten seien C. aufzuerlegen. Ausserdem sei ihr für das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Julian Burkhalter sei als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. -3- 2.3. Mit Verfügung vom 7. April 2021 entschied die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten über das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wie folgt: " 1. Das Gesuch der Privatklägerin vom 18.02.2021 um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege sowie Ernennung von Rechtsanwalt Julian Burk- halter als unentgeltlicher Rechtsvertreter wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben." 3. 3.1. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 19. April 2021 hiess die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Aargau mit Entscheid [Verfahrensnummer und Datum] teilweise gut und gewährte der Beschwerdeführerin für die Kosten des Untersuchungs- verfahren sowie für allfällige Vorschuss- und Sicherheitsleistungen die un- entgeltliche Rechtspflege. Das Gesuch um Bestellung von Rechtsanwalt Julian Burkhalter als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführe- rin für das Untersuchungsverfahren wurde abgelehnt. Auch für das Be- schwerdeverfahren wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrenskosten, nicht aber für den Beizug eines Rechtsvertreters gewährt. 3.2. Die gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom [Datum] gerichtete Beschwerde vom 22. November 2021 hiess das Bundesgericht mit Urteil 1B_638/2021 vom 10. März 2022 einzig dahingehend teilweise gut, als es Rechtsanwalt Julian Burkhalter für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht als amtlichen Rechtsbeistand einsetzte und die Sache zur neuen Entschei- dung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Obergericht des Kantons Aargau zurückwies. 3.3. Mit Eingabe vom 12. April 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten auf eine Stellungnahme. 3.4. Mit Stellungnahme vom 21. April 2022 beantragte Rechtsanwalt Julian Burkhalter, dass ihm für das Beschwerdeverfahren [Entscheidnummer] eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'074.00 sowie für das Rückweisungs- verfahren eine Entschädigung von Fr. 220.00 auszurichten sei. -4- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Aufgrund der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsent- scheids ist vorliegend einzig über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. 2. 2.1. Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren [Verfahrensnummer] sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 10. März 2022 bleibt es in der Sache beim Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts des Kantons Aargau vom [Datum], wonach der Beschwerdeführe- rin für die Kosten des Untersuchungsverfahrens sowie für allfällige Vor- schuss- und Sicherheitsleistungen die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt, ihr indes für das Untersuchungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand verweigert wird. Da ihrem Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Verhältnis zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Kosten grösseres Gewicht zukommt, unterliegt die Beschwerdeführerin im Be- schwerdeverfahren überwiegend. Daran ändert nichts, dass das Bundes- gericht der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren einen unent- geltlichen Rechtsvertreter bestellt hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens [Verfahrensnummer] in Höhe von Fr. 1'047.00 sind damit zu ¾, d. h. zu Fr. 785.25 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei ihr diese aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu erlassen sind, unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung. Im Umfang von ¼ gehen die Kosten zu Lasten der Staats- kasse. 3. 3.1. Der vom Bundesgericht für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingesetzte Rechtsanwalt ist aus der Staatskasse zu entschädigen, wobei drei Viertel unter dem Vorbehalt der Rückforderung stehen. 3.2. Im Beschwerdeverfahren [Verfahrensnummer] hat der unentgeltliche Rechtsvertreter einen Aufwand von sechs Stunden à Fr. 250.00 zuzüglich -5- Auslagen und Mehrwertsteuer geltend gemacht. Dieser Aufwand erscheint gerechtfertigt, wobei der Stundenansatz auf Fr. 200.00 festzulegen ist (§ 9 Abs. 3bis AnwT Aargau). Im Rückweisungsverfahren ist ein zusätzlicher Aufwand von einer Stunde zu entschädigen (vgl. Stellungnahme des unentgeltlichen Rechtsvertreters vom 21. April 2022, in den Beschwerdeakten). Somit ergibt sich eine Ent- schädigung von 7 Stunden à Fr. 200.00, d.h. Fr. 1'400.00, zuzüglich Aus- lagen von praxisgemäss 3 % bzw. Fr. 42.00 und Mehrwertsteuer von 7.7% bzw. Fr. 111.03. Insgesamt ergibt sich eine Entschädigung von gerundet Fr. 1'553.00. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 47.00, zusammen Fr. 1'047.00, werden im Umfang von ¾ d. h. von Fr. 785.25, der Beschwer- deführerin auferlegt, ihr jedoch aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen erlassen, unter dem Vorbehalt späterer Rückfor- derung. Im Übrigen werden sie auf die Staatskasse genommen. 2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, Aarau, für das Beschwerdeverfahren eine richterlich auf Fr. 1'553.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzte Entschädigung auszurichten. Davon stehen Fr. 1'164.75 unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] -6- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 25. Mai 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli P. Gloor