3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den unterliegenden Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO). Es sind keine Entschädigungen auszurichten. -6- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Verfahren SBK.2022.100 und SBK.2022.107 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 92.00, zusammen Fr. 892.00, werden den Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Zustellung an: […]