Vorliegend vertritt der Verteidiger den Beschwerdeführer bereits seit Erhebung der Einsprache gegen den Strafbefehl (act. 147 ff.). Die Beschwerdeführerin ist seit dem Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf die Einsprache / Rechtskraft des Strafbefehls durch den Verteidiger vertreten. Unter diesen Umständen kann weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdeführer weiterhin vom Verteidiger verteidigt werden. 2.4. Zusammenfassend sind die angefochtenen Verfügungen der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 4. März 2022 nicht zu beanstanden und die Beschwerden der Beschwerdeführer abzuweisen.