2.3. Ist ein Interessenkonflikt bereits bei der ersten Kontaktnahme mit dem Rechtsanwalt absehbar, muss dieser eine Wahl zwischen den Klienten treffen. Tritt der Interessenkonflikt erst nach der Mandatierung des Rechtsanwalts zutage, hat dieser beide Mandate niederzulegen (Urteil des Bundesgerichts 1B_120/2018, 1B_121/2018 vom 29. Mai 2018 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 134 II 108 E. 4.2.1).