Dies etwa, wenn der Beschwerdeführer im weiteren Gang des Verfahrens einen Schuldspruch der Beschwerdeführerin befürchten würde. Es besteht ein konkretes Risiko, dass es zu gegenseitigen Belastungen zur eigenen Entlastung kommen könnte, womit eine wirksame Verteidigung durch denselben Rechtsvertreter nicht gewährleistet wäre. Daran vermag auch der Umstand, dass die beiden Beschwerdeführer ein Paar sind und nach eigenen Angaben zu heiraten gedenken, nichts zu ändern. Die Mehrfachverteidigung erweist sich damit (trotz Einwilligung der beiden Beschwerdeführer; Urteil des Bundesgerichts 1B_528/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.4 m.w.H) als nicht zulässig.