über der Beschwerdeführerin zusätzlich der Tatvorwurf der Arbeitsaufnahme ohne Bewilligung erhoben wird. Auch wenn derzeit beide Beschwerdeführer von einem Freispruch und damit von gleichgelagerten Interessen auszugehen scheinen, kann es im Verlaufe des Verfahrens ohne Weiteres zu Änderungen des Aussageverhaltens und der Verteidigungsstrategie des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin kommen. Dies etwa, wenn der Beschwerdeführer im weiteren Gang des Verfahrens einen Schuldspruch der Beschwerdeführerin befürchten würde.