2.2. Vorliegend sind die Strafverfahren gegen die beiden Beschwerdeführer vor der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau hängig. Anlässlich der Hauptverhandlung werden Befragungen durchzuführen und allenfalls weitere Beweise zu erheben sein. Der Ausgang der beiden Strafverfahren ist damit im heutigen Zeitpunkt gänzlich offen. Daran vermag auch ein allfälliges Aussageverweigerungsrecht der Beschwerdeführer nichts zu ändern (Beschwerden S. 3), zumal derzeit nicht feststeht, ob von diesem tatsächlich Gebrauch gemacht würde.