1.2. Gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerde zulässig. Es bestehen vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Auf die frist- und formgerecht erhobenen Beschwerden ist damit einzutreten.