1. 1.1. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer sprechen sich in den Beschwerdebegründungen (S. 4) für die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren SBK.2022.100 und SBK.2022.107 aus. Die beiden angefochtenen Verfügungen vom 4. März 2022 sind im Wesentlichen identisch. Die dagegen erhobenen Beschwerden der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers erfolgten zwar separat, weisen jedoch dieselben Anträge und Begründungen auf. Es erscheint damit vorliegend angezeigt, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen.