2. Am 4. März 2022 verfügte die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin und im Verfahren gegen den Beschwerdeführer die Nichtzulassung des sowohl von der Beschwerdeführerin als auch vom Beschwerdeführer mandatierten Verteidigers wegen Interessenkollision. 3. 3.1. Mit Eingaben vom 21. März 2022 erhoben die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer je Beschwerde gegen diese ihnen am 9. März 2022 zugestellten Verfügungen und beantragten deren Aufhebung und die Zulassung des Verteidigers. Weiter sei den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu erteilen.