1.3. Mit Verfügung vom 2. September 2021 trat die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin nicht auf deren Einsprache ein und stellte die Rechtskraft des Strafbefehls fest. Mit Entscheid vom 30. November 2021 hiess die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts die von der Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zur Durchführung des Einspracheverfahrens an die Präsidentin Bezirksgerichts Aarau zurück.