Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.107 / SBK.2022.100 / va (ST.2022.30 und ST.2021.127; STA.2020.7630) Art. 191 Entscheid vom 16. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, […] führerin verteidigt durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök, […] Beschwerde- B._____, […] führer verteidigt durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1 Anfechtungs- Verfügungen der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 4. März 2022 gegenstand betreffend die Nichtzulassung des Verteidigers aufgrund einer Interessen- kollision in der Strafsache gegen A._____ und B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 10. Juni 2021 einen Strafbefehl gegen A. (nachfolgend Beschwerdeführerin) wegen rechtswid- rigen Aufenthalts in der Schweiz und Arbeitsaufnahme ohne Bewilligung sowie einen Strafbefehl gegen B. (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz. Beide Beschwer- deführer erhoben Einsprache gegen den jeweiligen Strafbefehl. 1.2. Am 22. Juli 2020 überwies die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die bei- den Strafbefehle zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksge- richt Aarau. 1.3. Mit Verfügung vom 2. September 2021 trat die Präsidentin des Bezirksge- richts Aarau im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin nicht auf deren Einsprache ein und stellte die Rechtskraft des Strafbefehls fest. Mit Entscheid vom 30. November 2021 hiess die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts die von der Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zur Durchfüh- rung des Einspracheverfahrens an die Präsidentin Bezirksgerichts Aarau zurück. 2. Am 4. März 2022 verfügte die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin und im Verfahren gegen den Be- schwerdeführer die Nichtzulassung des sowohl von der Beschwerdeführe- rin als auch vom Beschwerdeführer mandatierten Verteidigers wegen Inte- ressenkollision. 3. 3.1. Mit Eingaben vom 21. März 2022 erhoben die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer je Beschwerde gegen diese ihnen am 9. März 2022 zu- gestellten Verfügungen und beantragten deren Aufhebung und die Zulas- sung des Verteidigers. Weiter sei den Beschwerden die aufschiebende Wir- kung zu erteilen. 3.2. Mit Verfügungen vom 22. März 2022 und 28. März 2022 wies der Verfah- rensleiter die Gesuche der Beschwerdeführerin und des Beschwerdefüh- rers um aufschiebende Wirkung ab. -3- 3.3. Mit Eingaben vom 23. März 2022 bzw. 30. März 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf die Einreichung einer Beschwer- deantwort. 3.4. Mit Eingaben vom 23. März 2022 bzw. 30. März 2022 verzichtete die Prä- sidentin des Bezirksgerichts Aarau auf die Erstattung einer Stellungnahme. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer sprechen sich in den Beschwerdebegründungen (S. 4) für die Vereinigung der beiden Beschwer- deverfahren SBK.2022.100 und SBK.2022.107 aus. Die beiden angefochtenen Verfügungen vom 4. März 2022 sind im Wesent- lichen identisch. Die dagegen erhobenen Beschwerden der Beschwerde- führerin und des Beschwerdeführers erfolgten zwar separat, weisen jedoch dieselben Anträge und Begründungen auf. Es erscheint damit vorliegend angezeigt, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen. 1.2. Gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, ausgenommen verfahrensleitende Ent- scheide, ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerde zulässig. Es bestehen vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Auf die frist- und formgerecht erhobenen Beschwerden ist damit einzutreten. 2. 2.1. Die beschuldigte Person kann im Strafverfahren zur Wahrung ihrer Interes- sen grundsätzlich einen Rechtsbeistand ihrer freien Wahl bestellen (Art. 127 Abs. 1 StPO). Vorbehalten bleiben die strafprozessualen und be- rufsrechtlichen Vorschriften und Zulassungsvoraussetzungen (Urteil des Bundesgerichts 1B_528/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.2 m.w.H.). Nach Art. 127 Abs. 3 StPO kann eine Rechtsbeiständin bzw. ein Rechts- beistand in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Ver- fahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren. In diesem Zusammenhang ist insbesondere Art. 12 lit. c BGFA zu beachten, wonach -4- Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Kli- entschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Be- ziehung stehen, zu meiden haben. Daraus ergibt sich insbesondere das Verbot der Doppelvertretung: Ein Anwalt bzw. eine Anwältin darf nicht in ein und derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen ver- treten, weil er oder sie sich diesfalls weder für die eine noch für die andere Partei voll einsetzen könnte. Eine bloss theoretische oder abstrakte Mög- lichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen reicht nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung zu schliessen; verlangt wird vielmehr ein sich aus den gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines In- teressenkonfliktes. Umgekehrt ist aber nicht erforderlich, dass sich dieser bereits realisiert hat und die Rechtsvertretung ihr Mandat schlecht oder zum Nachteil der Klientschaft ausgeführt hat. Diese Grundsätze sind im Strafverfahren umso wichtiger, wenn es um die Verteidigung beschuldigter Personen geht. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass im Falle einer Mehrfachvertretung im Verlaufe des Verfahrens eine der be- schuldigten Personen versucht, ihre eigene Schuld zu minimieren oder auf die anderen Beschuldigten abzuwälzen. Diese Gefahr besteht selbst dann, wenn der Anwalt oder die Anwältin beabsichtigt, eine gemeinsame Strate- gie zu verfolgen und im Namen aller Vertretenen auf Freispruch zu plädie- ren. Eine Mehrfachverteidigung von verschiedenen beschuldigten Perso- nen in einem Verfahren könnte allenfalls (im Interesse der Verfahrenseffi- zienz) ausnahmsweise erlaubt sein, sofern die mitbeschuldigten Personen durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen geben und ihre Prozessinteressen nach den konkreten Umständen nicht divergieren. Bei ihrem Entscheid über die Nichtzulassung bzw. Abberufung von Anwältinnen und Anwälten hat die Verfahrensleitung entsprechenden Interessenkonflikten in jedem Verfahrensstadium vorausschauend Rech- nung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_457/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.1 m.w.H.). 2.2. Vorliegend sind die Strafverfahren gegen die beiden Beschwerdeführer vor der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau hängig. Anlässlich der Haupt- verhandlung werden Befragungen durchzuführen und allenfalls weitere Be- weise zu erheben sein. Der Ausgang der beiden Strafverfahren ist damit im heutigen Zeitpunkt gänzlich offen. Daran vermag auch ein allfälliges Aus- sageverweigerungsrecht der Beschwerdeführer nichts zu ändern (Be- schwerden S. 3), zumal derzeit nicht feststeht, ob von diesem tatsächlich Gebrauch gemacht würde. Den Beschwerdeführern werden mit dem Vorwurf des rechtswidrigen Auf- enthalts bzw. der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts zwar zusam- menhängende Taten vorgeworfen, was jedoch nicht zwingend mit einem identischen Ausgang der Verfahren einhergeht. Hinzu kommt, dass gegen- -5- über der Beschwerdeführerin zusätzlich der Tatvorwurf der Arbeitsauf- nahme ohne Bewilligung erhoben wird. Auch wenn derzeit beide Beschwer- deführer von einem Freispruch und damit von gleichgelagerten Interessen auszugehen scheinen, kann es im Verlaufe des Verfahrens ohne Weiteres zu Änderungen des Aussageverhaltens und der Verteidigungsstrategie des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin kommen. Dies etwa, wenn der Beschwerdeführer im weiteren Gang des Verfahrens einen Schuldspruch der Beschwerdeführerin befürchten würde. Es besteht ein konkretes Risiko, dass es zu gegenseitigen Belastungen zur eigenen Ent- lastung kommen könnte, womit eine wirksame Verteidigung durch densel- ben Rechtsvertreter nicht gewährleistet wäre. Daran vermag auch der Um- stand, dass die beiden Beschwerdeführer ein Paar sind und nach eigenen Angaben zu heiraten gedenken, nichts zu ändern. Die Mehrfachverteidi- gung erweist sich damit (trotz Einwilligung der beiden Beschwerdeführer; Urteil des Bundesgerichts 1B_528/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.4 m.w.H) als nicht zulässig. 2.3. Ist ein Interessenkonflikt bereits bei der ersten Kontaktnahme mit dem Rechtsanwalt absehbar, muss dieser eine Wahl zwischen den Klienten tref- fen. Tritt der Interessenkonflikt erst nach der Mandatierung des Rechtsan- walts zutage, hat dieser beide Mandate niederzulegen (Urteil des Bundes- gerichts 1B_120/2018, 1B_121/2018 vom 29. Mai 2018 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 134 II 108 E. 4.2.1). Vorliegend vertritt der Verteidiger den Beschwerdeführer bereits seit Erhe- bung der Einsprache gegen den Strafbefehl (act. 147 ff.). Die Beschwerde- führerin ist seit dem Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf die Einsprache / Rechtskraft des Strafbefehls durch den Verteidiger vertreten. Unter diesen Umständen kann weder die Beschwerdeführerin noch der Be- schwerdeführer weiterhin vom Verteidiger verteidigt werden. 2.4. Zusammenfassend sind die angefochtenen Verfügungen der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 4. März 2022 nicht zu beanstanden und die Beschwerden der Beschwerdeführer abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdever- fahrens den unterliegenden Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO). Es sind keine Entschädigungen auszurichten. -6- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Verfahren SBK.2022.100 und SBK.2022.107 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 92.00, zusammen Fr. 892.00, werden den Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -7- Aarau, 16. Juni 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin Richli Boog Klingler