Im Übrigen versuchte der amtliche Verteidiger, den Verteidiger der Mitbeschuldigten nach eigenen Angaben wiederholt zu erreichen. Es kann ihm damit - trotz teilweiser Büroabwesenheit - auch keine Untätigkeit vorgeworfen werden. 3.3. Zusammenfassend ist das Siegelungsgesuch vom 10. März 2022 als rechtzeitig erfolgt zu bezeichnen, womit die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft aufzuheben ist. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).