Es ist damit auf die Darstellung des amtlichen Verteidigers, dass nach der Rücksprache mit dem Beschwerdeführer noch weitere Abklärungen vorzunehmen waren, abzustellen. Dass der amtliche Verteidiger hierfür zwei Tage benötigte, ist nicht als übermässig zu bezeichnen. So erfolgte das Siegelungsgesuch vom Donnerstag, 10. März 2022, noch innerhalb der Kalenderwoche 10, welche von der Kantonspolizei für die erstmalige Vorlage der sichergestellten Gegenstände an den Beschwerdeführer und die Besprechung der Siegelung vorgeschlagen wurde. Im Übrigen versuchte der amtliche Verteidiger, den Verteidiger der Mitbeschuldigten nach eigenen Angaben wiederholt zu erreichen.