Siegelungsantrags hätte zuwarten sollen, wenn keine weiteren Abklärungen vorzunehmen gewesen wären, zumal er (trotz teilweiser Büroabwesenheit) gemäss dem E-Mailverlauf täglich mit der Kantonspolizei in Kontakt stand. Die Ansicht der Kantonalen Staatsanwaltschaft, dass der amtliche Verteidiger vor dem Versand des Siegelungsgesuchs die (an denselben Kantonspolizisten gerichtete) E-Mail vom 9. März 2022 aus dem Verlauf gelöscht habe, um so die Rechtzeitigkeit des Siegelungsgesuchs zu begründen, ist im Übrigen nicht nachvollziehbar. -7-