Umstände, die an der Richtigkeit dieser Darstellung zweifeln lassen müssten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb der amtliche Verteidiger mit der Stellung des (nur wenige Zeilen umfassenden [vgl. E-Mail vom 10. März 2022]) Siegelungsantrags hätte zuwarten sollen, wenn keine weiteren Abklärungen vorzunehmen gewesen wären, zumal er (trotz teilweiser Büroabwesenheit) gemäss dem E-Mailverlauf täglich mit der Kantonspolizei in Kontakt stand.