Gemäss dem erwähnten E-Mailverkehr konnte der amtliche Verteidiger den inhaftierten Beschwerdeführer am 8. März 2022 über die beschlagnahmten Gegenstände informieren und mit diesem eine allfällige Siegelung besprechen. Der Siegelungsantrag erfolgte am 10. März 2022, was nach den Angaben des amtlichen Verteidigers darauf zurückzuführen gewesen sei, dass er im Auftrag des Beschwerdeführers noch Abklärungen habe vornehmen müssen, er den Verteidiger der Mitbeschuldigten am Dienstag- und Mittwochvormittag (8. bzw. 9. März 2022) jedoch nicht habe erreichen können. Zufolge der B. hätten sich die Abklärungen leicht verzögert.