3.2.2. Hinsichtlich der Frage, ob der Siegelungsantrag rechtzeitig erfolgt ist, kann vorliegend einzig der Zeitpunkt massgebend sein, bei welchem der Beschwerdeführer Kenntnis von den sichergestellten Gegenständen erlangte. Dass die (ohne Anwesenheit des Beschwerdeführers bzw. des amtlichen Verteidigers) durchgeführte Hausdurchsuchung bereits zwölf Tage zuvor erfolgt ist, ist dagegen hierfür nicht von Relevanz.