3.2. 3.2.1. Gemäss den Akten erliess die Kantonale Staatsanwaltschaft am 24. Februar 2022 einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl betreffend den Wohnort des Beschwerdeführers. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Verhaftung eröffnet. Die Hausdurchsuchung vom 24. Februar 2022 wurde in Anwesenheit von C. durchgeführt und es wurden diverse Gegenstände sichergestellt. Mit E-Mail vom 3. März 2022 informierte die Kantonspolizei den amtlichen Verteidiger über die durchgeführte Hausdurchsuchung und den Umstand, dass Gegenstände sichergestellt worden seien.