Als rechtzeitig wurde vom Bundesgericht dagegen ein innert sieben Kalendertagen gestelltes Siegelungsgesuch im Zusammenhang mit einer komplexen Situation erachtet (Urteil des Bundesgerichts 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 5.3). Ein innert rund zwölf Tagen gestelltes Begehren (Kenntnisnahme vom Schreiben betreffend die Edition von Bankunterlagen am 25. Oktober 2017 und Siegelungsbegehren vom 6. November 2017, wobei bereits am 13. September 2017 bekannt war, um welche Unterlagen es sich handelte) wurde vom Bundesstrafgericht als verspätet beurteilt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.207 vom 7. Dezember 2017 E. 3.3).