3. 3.1. Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts o- der aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Das Gesetz sieht keine konkrete Frist für Siegelungsanträge vor. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind diese jedoch angesichts des strafprozessualen Beschleunigungsgebotes (Art. 5 Abs. 1 StPO) in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Sicherstellung der Unterlagen zu stellen.