Seine berufliche Sorgfaltspflicht habe ihm geboten, vor der Erklärung der Siegelung im Namen des Beschwerdeführers mit dem Verteidiger der Mitbeschuldigten als geheimnisschutzberechtigte Person Rücksprache zu nehmen. Er habe jedoch Mühe gehabt, diesen am Dienstagvormittag (8. März 2022) und Mittwochvormittag (9. März 2022) zu erreichen, weshalb die Rückmeldung betreffend Siegelung erst am 10. März 2022 erfolgt sei. Der unterschiedliche E-Mailverlauf rühre daher, dass der Verteidiger von verschiedenen Geräten -5-