2.4. Mit Replik vom 12. Mai 2022 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Abklärungen des amtlichen Verteidigers nach der am 8. März 2022 erfolgten Rücksprache mit dem Beschwerdeführer aufgrund seines "Engagements" an der B. leicht verzögert hätten, da er nur am Dienstagmorgen (8. März 2022) in der Kanzlei anwesend gewesen sei. Seine berufliche Sorgfaltspflicht habe ihm geboten, vor der Erklärung der Siegelung im Namen des Beschwerdeführers mit dem Verteidiger der Mitbeschuldigten als geheimnisschutzberechtigte Person Rücksprache zu nehmen.