Der Beschwerdeführer habe Gelegenheit gehabt, sich innert angemessen kurzer Frist vom 7. bis 8. März 2022 (mittags bzw. nachmittags) mit seinem amtlichen Verteidiger zu besprechen. Weshalb der amtliche Verteidiger die Siegelung erst am 10. März 2022 und nicht schon am Nachmittag des 8. März 2022 erklärt habe, entziehe sich der Kenntnis der Kantonalen Staatsanwaltschaft. Der zeitliche Zusammenhang zwischen Eröffnung der Beschlagnahmungen und der erklärten Siegelung sei nicht gegeben.