Der amtliche Verteidiger habe den E-Mailverlauf dahingehend bearbeitet, dass er die E- Mail-Nachricht vom 9. März 2022 herausgelöscht habe, bevor er mit E-Mail vom 10. März 2022 gegenüber der Kantonspolizei die Siegelung beantragt habe. Das Argument, dass der amtliche Verteidiger im Auftrag des Beschwerdeführers noch Abklärungen habe tätigen müssen, erscheine daher vorgeschoben, um die Rechtzeitigkeit des Siegelungsantrags beweisen zu können. Der Beschwerdeführer habe Gelegenheit gehabt, sich innert angemessen kurzer Frist vom 7. bis 8. März 2022 (mittags bzw. nachmittags) mit seinem amtlichen Verteidiger zu besprechen.