2.3. Mit Beschwerdeantwort verweist die Kantonale Staatsanwaltschaft auf die E-Mail vom 9. März 2022 an die Kantonspolizei, mit welcher der amtliche Verteidiger mitgeteilt habe, dass er sich erst am 10. März 2022 zur Siegelung äussern könne, da er noch an der B. engagiert sei. Der amtliche Verteidiger habe den E-Mailverlauf dahingehend bearbeitet, dass er die E- Mail-Nachricht vom 9. März 2022 herausgelöscht habe, bevor er mit E-Mail vom 10. März 2022 gegenüber der Kantonspolizei die Siegelung beantragt habe.