Am 8. März 2022 habe der amtliche Verteidiger mit dem Beschwerdeführer telefonisch Rücksprache nehmen können, wobei er vom Beschwerdeführer beauftragt worden sei, noch weitere Abklärungen im Zusammenhang mit verschiedenen beschlagnahmten Gegenständen vorzunehmen. Nach dem zeitnahen Einholen der erforderlichen Informationen habe der amtliche Verteidiger am 10. März 2022 die Siegelung betreffend zwei Beschlagnahmepositionen beantragt, was angesichts der späten Mitteilung durch die Strafverfolgungsbehörden und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht verspätet erfolgt sei.