2. 2.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer und der amtliche Verteidiger am 8. März 2022 vom vollen Umfang der Sicherstellungen Kenntnis erhalten hätten. Anstatt unmittelbar nach der Besprechung mit dem Beschwerdeführer vom 8. März 2022 die Siegelung zu verlangen, habe der amtliche Verteidiger diese erst am 10. März 2022 beantragt, was verspätet sei. 2.2. In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass dem amtlichen Verteidiger die Unterlagen zur (in Abwesenheit und ohne Benach- -4-