Den Akten ist kein Hinweis zu entnehmen, dass die beschlagnahmten Gegenstände bereits durchsucht wurden. Es ist damit von einem aktuellen Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers auszugehen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Beschwerde und Beschwerdeantwort wurde die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 14. März 2022 zugestellt (Zustellungsnachweis nicht in den Akten). Die Beschwerde erfolgte damit rechtzeitig. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.