3.3. Mit Eingabe vom 5. April 2022 erstattete die Kantonale Staatsanwaltschaft die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein und hielt an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.