2.2. Mit E-Mail vom 10. März 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Siegelung betreffend die Positionen 1, 2 und 8. 2.3. Mit Verfügung vom 10. März 2022 wies die Kantonale Staatsanwaltschaft die beantragte Siegelung wegen Verspätung ab. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 24. März 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung und stellte die folgenden Anträge: "1. Es sei die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 10. März 2022 vollumfänglich aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Siegelungsantrag der Verteidigung vom 10. März 2022 rechtzeitig, d.h. fristgerecht, erfolgt ist.