Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.106 / va (KSTA ST.2021.15) Art. 233 Entscheid vom 20. Juli 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, […] führer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Alain Joset, […] Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Anfechtungs- Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 10. März 2022 betref- gegenstand fend Abweisung des Antrags auf Siegelung in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen den Be- schwerdeführer wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, betrügerischen Konkurses und Betrugs. 2. 2.1. Am 24. Februar 2022 wurden beim Beschwerdeführer eine Hausdurchsu- chung durchgeführt und diverse Gegenstände sichergestellt. 2.2. Mit E-Mail vom 10. März 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Sie- gelung betreffend die Positionen 1, 2 und 8. 2.3. Mit Verfügung vom 10. März 2022 wies die Kantonale Staatsanwaltschaft die beantragte Siegelung wegen Verspätung ab. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 24. März 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung und stellte die folgenden Anträge: "1. Es sei die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 10. März 2022 vollumfänglich aufzuheben. Es sei festzu- stellen, dass der Siegelungsantrag der Verteidigung vom 10. März 2022 rechtzeitig, d.h. fristgerecht, erfolgt ist. 2. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Verfahrensantrag: 1. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu ertei- len. 2. Es sei dem Beschwerdeführer insofern ein Replikrecht zu gewähren, als ihm Gelegenheit zu geben ist, auf eine Vernehmlassung oder Stel- lungnahme der Beschwerdegegnerin zur vorliegenden Beschwerde zu replizieren." -3- 3.2. Mit Verfügung vom 28. März 2022 wurde der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung erteilt. 3.3. Mit Eingabe vom 5. April 2022 erstattete die Kantonale Staatsanwaltschaft die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein und hielt an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nach- dem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Den Akten ist kein Hinweis zu entnehmen, dass die beschlagnahmten Ge- genstände bereits durchsucht wurden. Es ist damit von einem aktuellen Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers auszugehen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Beschwerde und Beschwerdeantwort wurde die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 14. März 2022 zugestellt (Zustel- lungsnachweis nicht in den Akten). Die Beschwerde erfolgte damit recht- zeitig. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten. 2. 2.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer und der amtliche Verteidiger am 8. März 2022 vom vollen Umfang der Sicherstellungen Kenntnis erhalten hätten. Anstatt unmittelbar nach der Besprechung mit dem Beschwerdeführer vom 8. März 2022 die Siegelung zu verlangen, habe der amtliche Verteidiger diese erst am 10. März 2022 beantragt, was verspätet sei. 2.2. In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass dem amt- lichen Verteidiger die Unterlagen zur (in Abwesenheit und ohne Benach- -4- richtigung des Beschwerdeführers oder des amtlichen Verteidigers) durch- geführten Hausdurchsuchung vom 24. Februar 2022 am 7. März 2022 per E-Mail zugestellt worden seien. Am 8. März 2022 habe der amtliche Vertei- diger mit dem Beschwerdeführer telefonisch Rücksprache nehmen kön- nen, wobei er vom Beschwerdeführer beauftragt worden sei, noch weitere Abklärungen im Zusammenhang mit verschiedenen beschlagnahmten Ge- genständen vorzunehmen. Nach dem zeitnahen Einholen der erforderli- chen Informationen habe der amtliche Verteidiger am 10. März 2022 die Siegelung betreffend zwei Beschlagnahmepositionen beantragt, was ange- sichts der späten Mitteilung durch die Strafverfolgungsbehörden und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht verspätet erfolgt sei. 2.3. Mit Beschwerdeantwort verweist die Kantonale Staatsanwaltschaft auf die E-Mail vom 9. März 2022 an die Kantonspolizei, mit welcher der amtliche Verteidiger mitgeteilt habe, dass er sich erst am 10. März 2022 zur Siege- lung äussern könne, da er noch an der B. engagiert sei. Der amtliche Ver- teidiger habe den E-Mailverlauf dahingehend bearbeitet, dass er die E- Mail-Nachricht vom 9. März 2022 herausgelöscht habe, bevor er mit E-Mail vom 10. März 2022 gegenüber der Kantonspolizei die Siegelung beantragt habe. Das Argument, dass der amtliche Verteidiger im Auftrag des Be- schwerdeführers noch Abklärungen habe tätigen müssen, erscheine daher vorgeschoben, um die Rechtzeitigkeit des Siegelungsantrags beweisen zu können. Der Beschwerdeführer habe Gelegenheit gehabt, sich innert an- gemessen kurzer Frist vom 7. bis 8. März 2022 (mittags bzw. nachmittags) mit seinem amtlichen Verteidiger zu besprechen. Weshalb der amtliche Verteidiger die Siegelung erst am 10. März 2022 und nicht schon am Nach- mittag des 8. März 2022 erklärt habe, entziehe sich der Kenntnis der Kan- tonalen Staatsanwaltschaft. Der zeitliche Zusammenhang zwischen Eröff- nung der Beschlagnahmungen und der erklärten Siegelung sei nicht gege- ben. 2.4. Mit Replik vom 12. Mai 2022 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Abklärungen des amtlichen Verteidigers nach der am 8. März 2022 er- folgten Rücksprache mit dem Beschwerdeführer aufgrund seines "Engage- ments" an der B. leicht verzögert hätten, da er nur am Dienstagmorgen (8. März 2022) in der Kanzlei anwesend gewesen sei. Seine berufliche Sorg- faltspflicht habe ihm geboten, vor der Erklärung der Siegelung im Namen des Beschwerdeführers mit dem Verteidiger der Mitbeschuldigten als ge- heimnisschutzberechtigte Person Rücksprache zu nehmen. Er habe je- doch Mühe gehabt, diesen am Dienstagvormittag (8. März 2022) und Mitt- wochvormittag (9. März 2022) zu erreichen, weshalb die Rückmeldung be- treffend Siegelung erst am 10. März 2022 erfolgt sei. Der unterschiedliche E-Mailverlauf rühre daher, dass der Verteidiger von verschiedenen Geräten -5- aus mit der Kantonspolizei kommuniziert habe. Dass er die E-Mail vom 9. März 2022 aus dem Verlauf gelöscht habe, sei eine Unterstellung. 3. 3.1. Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts o- der aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder einge- sehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Das Gesetz sieht keine konkrete Frist für Siegelungsanträge vor. Nach der Praxis des Bun- desgerichts sind diese jedoch angesichts des strafprozessualen Beschleu- nigungsgebotes (Art. 5 Abs. 1 StPO) in unmittelbarem zeitlichen Zusam- menhang mit der Sicherstellung der Unterlagen zu stellen. Ob ein Siege- lungsantrag als verspätet anzusehen ist, hat die für die Siegelung zustän- dige Untersuchungsbehörde zu prüfen. Dabei kommt es auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Zur Wahrung des rechtlichen Ge- hörs und eines fairen Verfahrens ist der Inhaberin oder dem Inhaber die Möglichkeit einzuräumen, sich (vor dem Siegelungsantrag) innert ange- messener kurzer Frist durch eine Anwältin oder einen Anwalt beraten zu lassen. Verspätet ist in der Regel ein mehrere Wochen oder gar Monate nach der Sicherstellung erfolgter Sicherungsantrag (Urteil des Bundesge- richts 1B_394/2020 vom 22. September 2020 E. 3.1. m.w.H.). Als rechtzei- tig wurde vom Bundesgericht dagegen ein innert sieben Kalendertagen ge- stelltes Siegelungsgesuch im Zusammenhang mit einer komplexen Situa- tion erachtet (Urteil des Bundesgerichts 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 5.3). Ein innert rund zwölf Tagen gestelltes Begehren (Kenntnisnahme vom Schreiben betreffend die Edition von Bankunterlagen am 25. Oktober 2017 und Siegelungsbegehren vom 6. November 2017, wobei bereits am 13. September 2017 bekannt war, um welche Unterlagen es sich handelte) wurde vom Bundesstrafgericht als verspätet beurteilt (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2017.207 vom 7. Dezember 2017 E. 3.3). 3.2. 3.2.1. Gemäss den Akten erliess die Kantonale Staatsanwaltschaft am 24. Feb- ruar 2022 einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl betreffend den Wohnort des Beschwerdeführers. Diese Verfügung wurde dem Be- schwerdeführer anlässlich seiner Verhaftung eröffnet. Die Hausdurchsu- chung vom 24. Februar 2022 wurde in Anwesenheit von C. durchgeführt und es wurden diverse Gegenstände sichergestellt. Mit E-Mail vom 3. März 2022 informierte die Kantonspolizei den amtlichen Verteidiger über die durchgeführte Hausdurchsuchung und den Umstand, dass Gegenstände sichergestellt worden seien. Sie ersuchte um Terminvorschläge in der Ka- lenderwoche 10 (7. - 13. März 2022), um dem Beschwerdeführer in Anwe- senheit des amtlichen Verteidigers die Beschlagnahmungen vorzulegen -6- und mit ihm die Möglichkeit der Siegelung zu besprechen. Schliesslich wur- den dem amtlichen Verteidiger mit E-Mail vom 7. März 2022 die Verzeich- nisse zu den beschlagnahmten Gegenständen und den Zufallsfunden zu- gestellt. Am 8. März 2022 informierte der amtliche Verteidiger die Kantons- polizei darüber, dass er die Liste der sichergestellten Positionen kurz mit dem Beschwerdeführer habe besprechen können und erkundigte sich, auf welchem Weg die Rückmeldung erfolgen solle. Die Kantonspolizei teilte dem amtlichen Verteidiger gleichentags mit, dass eine Rückmeldung per E-Mail ausreiche. Am 9. März 2022 teilte der amtliche Verteidiger der Kan- tonspolizei mit, dass er an diesem Tag noch an der B. engagiert sei und am nächsten Tag Rückmeldung geben könne. Mit E-Mail vom 10. März 2022 beantragte der amtliche Verteidiger schliesslich die Siegelung einiger Positionen (E-Mailverkehr, Beilagen 4 und 5 zur Beschwerdeantwort der Kantonalen Staatsanwaltschaft). 3.2.2. Hinsichtlich der Frage, ob der Siegelungsantrag rechtzeitig erfolgt ist, kann vorliegend einzig der Zeitpunkt massgebend sein, bei welchem der Be- schwerdeführer Kenntnis von den sichergestellten Gegenständen erlangte. Dass die (ohne Anwesenheit des Beschwerdeführers bzw. des amtlichen Verteidigers) durchgeführte Hausdurchsuchung bereits zwölf Tage zuvor erfolgt ist, ist dagegen hierfür nicht von Relevanz. Gemäss dem erwähnten E-Mailverkehr konnte der amtliche Verteidiger den inhaftierten Beschwerdeführer am 8. März 2022 über die beschlagnahmten Gegenstände informieren und mit diesem eine allfällige Siegelung bespre- chen. Der Siegelungsantrag erfolgte am 10. März 2022, was nach den An- gaben des amtlichen Verteidigers darauf zurückzuführen gewesen sei, dass er im Auftrag des Beschwerdeführers noch Abklärungen habe vorneh- men müssen, er den Verteidiger der Mitbeschuldigten am Dienstag- und Mittwochvormittag (8. bzw. 9. März 2022) jedoch nicht habe erreichen kön- nen. Zufolge der B. hätten sich die Abklärungen leicht verzögert. Umstände, die an der Richtigkeit dieser Darstellung zweifeln lassen müss- ten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb der amtliche Verteidiger mit der Stellung des (nur wenige Zeilen umfassen- den [vgl. E-Mail vom 10. März 2022]) Siegelungsantrags hätte zuwarten sollen, wenn keine weiteren Abklärungen vorzunehmen gewesen wären, zumal er (trotz teilweiser Büroabwesenheit) gemäss dem E-Mailverlauf täg- lich mit der Kantonspolizei in Kontakt stand. Die Ansicht der Kantonalen Staatsanwaltschaft, dass der amtliche Verteidiger vor dem Versand des Siegelungsgesuchs die (an denselben Kantonspolizisten gerichtete) E-Mail vom 9. März 2022 aus dem Verlauf gelöscht habe, um so die Rechtzeitig- keit des Siegelungsgesuchs zu begründen, ist im Übrigen nicht nachvoll- ziehbar. -7- Es ist damit auf die Darstellung des amtlichen Verteidigers, dass nach der Rücksprache mit dem Beschwerdeführer noch weitere Abklärungen vorzu- nehmen waren, abzustellen. Dass der amtliche Verteidiger hierfür zwei Tage benötigte, ist nicht als übermässig zu bezeichnen. So erfolgte das Siegelungsgesuch vom Donnerstag, 10. März 2022, noch innerhalb der Ka- lenderwoche 10, welche von der Kantonspolizei für die erstmalige Vorlage der sichergestellten Gegenstände an den Beschwerdeführer und die Be- sprechung der Siegelung vorgeschlagen wurde. Im Übrigen versuchte der amtliche Verteidiger, den Verteidiger der Mitbeschuldigten nach eigenen Angaben wiederholt zu erreichen. Es kann ihm damit - trotz teilweiser Bü- roabwesenheit - auch keine Untätigkeit vorgeworfen werden. 3.3. Zusammenfassend ist das Siegelungsgesuch vom 10. März 2022 als recht- zeitig erfolgt zu bezeichnen, womit die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft aufzuheben ist. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdever- fahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist am Ende des Verfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Kantonalen Staats- anwaltschaft vom 10. März 2022 aufgehoben und die Kantonale Staatsan- waltschaft wird angewiesen, die im Verzeichnis der beschlagnahmten Ge- genstände unter Pos. 1, 2 und 8 vom 24. Februar 2022 aufgeführten Ge- genstände zu versiegeln. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. -8- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 20. Juli 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Boog Klingler