1.3. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er berechtigt ist, bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm jederzeit die Aufhebung der Ersatzmassnahmen zu beantragen (Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 226 Abs. 3 StPO analog). 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 62.00, zusammen Fr. 1'062.00, werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte mit Fr. 531.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Mitteilung n.Rkr. an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)