b) Dem Beschwerdeführer wird verboten, sich an der Wohnadresse von B. C. aufzuhalten. Bei zufälligem Aufeinandertreffen mit B. C. hat er sich umgehend zu entfernen. 1.2. Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Zwangsmassnahmengericht die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft anordnen kann, wenn neue Umstände dies erfordern oder der Beschwerdeführer die verfügten Auflagen nicht erfüllt (Art. 237 Abs. 5 StPO). - 15 -