1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 16. März 2022 aufgehoben und der Beschwerdeführer wird unter Auflage folgender – einstweilen bis zum 13. Juni 2022 befristeter – Ersatzmassnahmen unverzüglich aus der Untersuchungshaft entlassen: a) Dem Beschwerdeführer wird unter Androhung der Rückversetzung in Untersuchungshaft untersagt, mit B. C. Kontakt aufzunehmen, sei es persönlich, schriftlich, per Telefon, per E‑Mail, per Textnachricht, per soziale Medien oder in sonst einer Weise.