Die Anordnung von Ersatzmassnahmen stellt einen Eingriff in Grundrechte dar, weshalb diese ebenfalls zu befristen sind (BGE 141 IV 190 E. 3). Vorliegend sind sie einstweilen für die Dauer der vorinstanzlich angeordneten Haftdauer, das heisst bis zum 13. Juni 2022, anzuordnen. Dies erweist sich mit Blick auf den Strafrahmen der Drohung (Art. 180 StGB) von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren in zeitlicher Hinsicht ohne weiteres als verhältnismässig.