Das Zusammenleben nach der letzten Haftentlassung fand denn auch mit dem Einverständnis der Ehefrau statt. Es hängt somit auch von ihr ab, ob sie sich und ihre Kinder vor weiteren Drohungen schützen will, indem sie allfällige Verstösse gegen ein Kontaktverbot meldet. - 14 - Der Beschwerdeführer ist unter Anordnung der genannten Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft zu entlassen.