Solche Ersatzmassnahmen erscheinen verhältnismässig, schränken diese doch bei den geschilderten Umständen die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers nicht übermässig ein und ermöglichen ihm, weiterhin seiner Arbeitstätigkeit nachzugehen. Wenngleich der Beschwerdeführer in diversen Eingaben immer wieder von Gesprächen mit seiner Ehefrau sprach, was so zu deuten ist, dass er im Gegensatz zu ihr ein weiteres Zusammenleben wünscht, ist deshalb nicht a priori davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nicht an ein Kontaktverbot halten würde. Das Zusammenleben nach der letzten Haftentlassung fand denn auch mit dem Einverständnis der Ehefrau statt.