Das beantragte Kontakt- und Rayonverbot erscheint sowohl geeignet als auch erforderlich, um der Wiederholungsgefahr zu begegnen. Was die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn anbelangt, so müssen der Zweck der Massnahmen und deren Auswirkung in einem vernünftigen Verhältnis stehen. Zweck der vorliegenden Massnahmen ist die Verhinderung der Wiederholung von Todesdrohungen. Solche wurden bislang nur gegenüber der Ehefrau ausgesprochen, weshalb es sich rechtfertigt, das Verbot auf Kontakte gegenüber der Ehefrau und auf ein Rayonverbot betreffend den Wohnort der Ehefrau zu beschränken.