Der Beschwerdeführer hat demzufolge bereits einmal Todesdrohungen ausgesprochen. Es besteht der dringende Verdacht, dass er trotz hängigem und zurzeit sistiertem Strafverfahren wegen Drohung weiterdelinquiert hat. Angesichts dessen muss dem Beschwerdeführer eine ungünstige Rückfallprognose gestellt werden. Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist demzufolge zu bejahen. Nachdem die Wiederholungsgefahr gegeben ist, erübrigt sich die Prüfung weiterer Haftgründe (Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 4.4). Es bleibt indes anzumerken, dass eine Kollusionsgefahr nach - 13 -