Auch damals bedrohte er seine Ehefrau mit dem Tod (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm vom 16. Juli 2021). Der Beschwerdeführer gestand im vorliegenden Verfahren mehrmals – u.a. anlässlich der Eröffnung der Festnahme vom 14. März 2022 –, die ihm vorgeworfenen Drohungen im Sommer 2021 begangen zu haben (vgl. E. 3.2.2.4 hiervor), womit das Vortatenerfordernis gegeben ist. Bei einer Todesdrohung nach Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB handelt es sich zudem um ein schweres Vergehen i.S.v. Art. 10 Abs. 3 StGB.