Zurzeit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ehefrau den Beschwerdeführer zu Unrecht der Todesdrohung bezichtigte. Es bestehen damit ausreichend konkrete Verdachtsmomente, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte und eine Beteiligung des Beschwerdeführers gegeben ist. Der Beschwerdeführer konnte weder anlässlich der Eröffnung der Festnahme, der polizeilichen Einvernahme vom 14. März 2022 noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens etwas Überzeugendes zu seiner Entlastung vorbringen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau durfte somit von einem dringenden Tatverdacht ausgehen.