weisverfahren durchgeführt, noch darf dem erkennenden Strafgericht vorgriffen werden. Die Aussagen der beim Streit anwesenden Cousine/Kollegin des Beschwerdeführers liegen mittlerweile vor, weshalb keine Aussage- gegen-Aussage-Situation mehr gegeben ist. Ihre Darstellungen stimmen mit denjenigen der Ehefrau dahingehend überein, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau mit dem Tod bedroht habe. Zurzeit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ehefrau den Beschwerdeführer zu Unrecht der Todesdrohung bezichtigte.