Die Ehefrau legte glaubhaft dar, vor dem Beschwerdeführer Angst gehabt zu haben (vgl. E. 3.2.2.2). Der gemeinsame Sohn habe sich laut dem Beschwerdeführer im Badezimmer eingeschlossen, um die Polizei anzurufen (vgl. E. 3.2.2.3 hiervor). Den Aussagen der Cousine/Kollegin des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass der Sohn aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers massive Angst mit körperlichen Symptomen aufgewiesen und der Beschwerdeführer wütend ausgesehen habe, als er das Mobiltelefon der Ehefrau an die Wand bzw. an den Computertisch geschlagen und sie mit einem Schuh beworfen habe (vgl. E. 3.2.2.5 hiervor).