Der Beschwerdeführer hat eingestanden, dass es am 13. März 2022 zumindest zu einem verbalen Streit gekommen sei, da er gesehen habe, dass seine Ehefrau wieder Kontakt zu ihrem angeblichen Liebhaber habe, obwohl sie versprochen habe, diesen zu beenden. Dies sei dem Beschwerdeführer zumindest nicht egal gewesen. Eifersuchtsgefühle bestritt er jedoch (vgl. E. 3.2.2.3 hiervor). Vor diesem Hintergrund erscheint ein Streit plausibel, da die Gefühle des Beschwerdeführers aufgrund des von ihm geschilderten Verhaltens seiner Frau verletzt wurden.