Ein vernünftiger Mensch kann dies als Todesdrohung empfinden. Überdies habe er gemäss den Aussagen der Ehefrau auch gesagt, er werde sie sowieso umbringen und dann ins Gefängnis gehen müssen (vgl. E. 3.2.2.2 hiervor). Diese klar formulierte Aussage kann mit Sicherheit nicht anders denn als Todesdrohung verstanden werden. Ferner legte die Cousine/Kollegin des Beschwerdeführers dar, dieser habe zur Ehefrau/den gemeinsamen Kindern gesagt, dass die Ehefrau heute in einem Sarg oder in einem Kartoffelsack enden werde (vgl. E. 3.2.2.5 hiervor). Auch hierbei handelt es sich um eine klare Todesdrohung.