Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1282/2016 vom 14. September 2017, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Demzufolge kommt es nicht darauf an, was der Beschwerdeführer mit der Aussage "Heute ist sowieso dein letzter Tag" meinte, sondern wie ein vernünftiger Mensch dies versteht und ob die Ehefrau des Beschwerdeführers tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wurde. Ein vernünftiger Mensch kann dies als Todesdrohung empfinden.