3.1.4. In seiner Stellungnahme vom 4. April 2022 legte der Beschwerdeführer dar, seine Cousine/Kollegin habe anlässlich der Einvernahme vom 4. April 2022 nur eine Diskussion geschildert. Sie sei bereits parteiöffentlich befragt worden. Die parteiöffentliche Einvernahme der Ehefrau werde am 6. April 2022 stattfinden, weshalb spätestens dann keine Kollusionsgefahr mehr bestehe. Daran hielt er gleichentags und am 5. April 2022 vollumfänglich fest.