Hinsichtlich Wiederholungsgefahr sei festzuhalten, dass die Ehefrau die Todesdrohungen im Sommer 2021 ernst genommen habe, andernfalls es nicht zu einem Haftverfahren gekommen wäre. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Hafteröffnung vom 13. März 2022 eingeräumt, seine Ehefrau im Sommer 2021 bedroht zu haben, damit sei das Vortatenerfordemis gegeben. An diesen Ausführungen hielt sie am 8. April 2022 vollumfänglich fest und ergänzte sie lediglich dahingehend, dass inzwischen die Cousine/Kollegin befragt worden sei und das Aussprechen von Drohungen seitens Beschwerdeführer bestätigt habe.